Anhörungsbogen erhalten - ausfüllen oder nicht?
Der Anhörungsbogen ist oft der erste Hinweis darauf, dass gegen Sie ermittelt wird. Die kurze Antwort auf die häufigste Frage: Zur Sache müssen Sie nichts angeben - und sollten es ohne Beratung auch nicht tun.
Was Sie angeben müssen - und was nicht
Pflicht sind allein die Angaben zur Person (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum). Alles Weitere - die „Angaben zur Sache“ - ist freiwillig. Was Sie hier schreiben, wandert direkt in die Akte und lässt sich nicht mehr zurückholen. Deshalb gilt: Bogen nicht vorschnell ausfüllen, sondern erst die Lage prüfen lassen.
Bußgeldsache oder Strafverfahren?
Ein Anhörungsbogen kommt sowohl in Bußgeldverfahren (etwa nach einer Geschwindigkeitsmessung) als auch in Strafverfahren vor. Der Unterschied ist wichtig: Im Bußgeldverfahren geht es oft um die Fahrerermittlung - und niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten; nahen Angehörigen steht zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Im Strafverfahren ist der Anhörungsbogen das Signal, jetzt einen Verteidiger einzuschalten, bevor irgendetwas erklärt wird.
Fristen im Blick
Auch wenn der Bogen eine Rückmeldefrist nennt: Das Schweigen zur Sache ist keine Fristversäumnis. Lassen Sie den Bogen von mir prüfen - ich übernehme die Kommunikation mit der Behörde und sorge dafür, dass nichts Unbedachtes in die Akte gelangt.
Anhörungsbogen im Briefkasten?
Nicht ausfüllen - erst die kostenfreie Ersteinschätzung. Das dauert oft nur ein Telefonat.