Fiktive Abrechnung: Unfallschaden auszahlen lassen statt reparieren
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl: reparieren lassen - oder sich den Schaden auf Basis des Gutachtens auszahlen lassen und selbst entscheiden, was mit dem Geld passiert. Diese zweite Variante heißt fiktive Abrechnung, und sie ist der Regelfall in meiner Praxis.
Das Prinzip: Sie bestimmen, was mit Ihrem Geld passiert
Das Gesetz stellt den Geschädigten vor die Wahl (§ 249 BGB): Er kann die Reparatur durchführen lassen und die Rechnung einreichen - oder den erforderlichen Reparaturbetrag verlangen, den ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten beziffert hat. Ob Sie anschließend gar nicht, günstiger oder in Eigenregie reparieren, ist allein Ihre Sache. Gerade bei älteren Fahrzeugen oder rein optischen Schäden ist das oft die wirtschaftlich klügste Lösung.
Was Ihnen bei fiktiver Abrechnung zusteht - und was nicht
Grundlage sind die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten: Die Umsatzsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht ersetzt, weil sie nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Dazu kommen die merkantile Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die Gutachterkosten, Abschleppkosten und die allgemeine Kostenpauschale. Auch die Anwaltskosten trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung.
Wo die Versicherer kürzen
Fiktive Abrechnungen sind das Lieblingsziel der Kürzungsabteilungen: Verwiesen wird auf angeblich gleichwertige, aber billigere Referenzwerkstätten, Stundensätze werden heruntergerechnet, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gestrichen, die Wertminderung kleingerechnet. Vieles davon ist angreifbar - ob eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt überhaupt zulässig ist, hängt von deren Gleichwertigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall ab, etwa bei scheckheftgepflegten oder jüngeren Fahrzeugen. Genau hier entscheidet sich, ob Sie einige hundert Euro liegen lassen oder nicht.
Mein Rat
Lassen Sie den Schaden immer von einem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beziffern - nicht vom Gutachter der Versicherung - und die Abrechnung anwaltlich prüfen. Beides kostet Sie bei klarer Haftungslage nichts, denn beide Positionen sind Teil Ihres Schadens.
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