Kündigung erhalten? Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen: 0177 460 0886
Ratgeber · Arbeitsrecht

Kündigung erhalten - was jetzt zu tun ist

Eine Kündigung trifft die meisten unvorbereitet. Wer jetzt die richtigen Schritte geht, wahrt seine Chancen auf den Arbeitsplatz oder eine Abfindung. Die wichtigsten Punkte in der richtigen Reihenfolge.

1. Zugang notieren und Frist ausrechnen

Notieren Sie, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und heben Sie Schreiben und Umschlag auf. Ab Zugang haben Sie drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es eigentlich nicht wäre (§ 7 KSchG).

2. Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, keine Ausgleichsquittung und keine Erklärung, mit der Sie auf eine Klage verzichten, bevor Sie sich beraten haben. Eine bloße Empfangsbestätigung für das Kündigungsschreiben ist dagegen unproblematisch, solange sie nicht mehr enthält als den Empfang.

3. Arbeitsuchend melden

Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und wenn zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit.

4. Die Kündigung prüfen lassen

Ob eine Kündigung hält, hängt von vielen Punkten ab: Ist sie schriftlich und eigenhändig unterschrieben (§ 623 BGB)? Stimmt die Kündigungsfrist (§ 622 BGB)? Wurde ein vorhandener Betriebsrat angehört? Gilt das Kündigungsschutzgesetz, und hat der Arbeitgeber einen tragfähigen Grund? Besteht besonderer Kündigungsschutz, etwa wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung? Schon ein Fehler kann die Kündigung zu Fall bringen.

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5. Urlaub, Überstunden, Zeugnis

Resturlaub, den Sie bis zum Ende nicht mehr nehmen können, ist abzugelten, also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Halten Sie offene Überstunden fest. Und Sie haben Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, auf Wunsch mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 GewO).

6. Abfindung realistisch einschätzen

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis endet aber ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung, weil der Arbeitgeber das Prozessrisiko scheut. Die Klage ist deshalb oft der Weg zur Abfindung, auch wenn Sie gar nicht zurückwollen.

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7. Kosten und Rechtsschutz klären

Mit einer Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht umfasst, ist meine Vertretung für Sie meistens kostenfrei - bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Ohne Rechtsschutz gilt: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die erste Einschätzung ist bei mir kostenfrei.

Stand: Oktober 2026 · Rechtsanwalt Nils Genten, Aachen

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