Kündigung erhalten? Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen: 0177 460 0886
Arbeitsrecht

Kündigungs­schutzklage - Frist, Ablauf und Kosten

Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie vom Arbeitsgericht prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam ist. Sie muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Und sie ist in der Praxis der übliche Weg zu einer Abfindung.

Rechtsschutzversichert? Dann ist meine Vertretung für Sie meistens kostenfrei - bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehme ich.

Die Frist: drei Wochen ab Zugang

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Das gilt für jeden Unwirksamkeitsgrund und auch für die fristlose Kündigung (§ 13 Abs. 1 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie in Ihren Bereich gelangt ist und Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnten, etwa durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Auf den Tag, an dem Sie den Brief öffnen, kommt es nicht an. Urlaub oder Krankheit halten die Frist deshalb nicht automatisch an.

Nur ausnahmsweise lässt das Gericht eine verspätete Klage noch zu: wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren, rechtzeitig zu klagen. Der Antrag muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Ende der versäumten Frist (§ 5 KSchG). Darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen Grund: Die Kündigung muss durch Gründe in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Gesetz gilt in der Regel, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Typische Schwachstellen:

Verhaltensbedingte Kündigung. Ohne vorherige einschlägige Abmahnung ist sie meist angreifbar.
Betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Wegfall Ihres Arbeitsplatzes darlegen und unter vergleichbaren Kollegen sozial auswählen: nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG). Hier passieren viele Fehler.
Krankheitsbedingte Kündigung. Sie setzt unter anderem eine negative Prognose und erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebs voraus. Die Hürden sind hoch.
Formfehler. Die Kündigung braucht die Schriftform, also ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben (§ 623 BGB). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden, sonst ist sie unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Besonderer Kündigungsschutz. Besonders geschützt sind Schwangere und Mütter nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG) und schwerbehinderte Menschen, deren Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes braucht (§ 168 SGB IX).

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, etwa im Kleinbetrieb, kann eine Kündigung an Formfehlern oder am besonderen Kündigungsschutz scheitern. Prüfen lassen lohnt sich also fast immer.

So läuft das Verfahren

1. Prüfung und Klage. Sie schicken mir das Kündigungsschreiben, ich prüfe es und reiche die Klage fristgerecht beim Arbeitsgericht ein.

2. Gütetermin. Wenige Wochen später findet die Güteverhandlung statt. Dort wird ausgelotet, ob sich die Sache einvernehmlich beenden lässt. Viele Verfahren enden hier mit einem Vergleich, häufig mit einer Abfindung.

3. Kammertermin. Gibt es keine Einigung, entscheidet das Gericht nach einem weiteren Termin durch Urteil. Bis dahin vergehen meist einige Monate.

Warum der Arbeitgeber oft zahlt

Verliert der Arbeitgeber den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Er muss dann in der Regel den Lohn für die Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen, ohne dass Sie die Arbeit nachholen müssen (§ 615 BGB). Angerechnet wird, was Sie in der Zwischenzeit anderweitig verdient oder an Arbeitslosengeld erhalten haben (§ 11 KSchG). Dieses Risiko wächst mit jedem Monat. Deshalb sind viele Arbeitgeber bereit, für eine sichere Beendigung eine Abfindung zu zahlen.

Ist Ihnen die Rückkehr nicht zuzumuten, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Ihren Antrag auch auflösen und eine Abfindung festsetzen: je nach Alter und Dauer der Beschäftigung bis zu zwölf, fünfzehn oder achtzehn Monatsverdienste (§§ 9, 10 KSchG).

Mehr zur Abfindung →

Was kostet die Klage?

Mit einer Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht umfasst, ist die Klage für Sie meistens kostenfrei - bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

Ohne Rechtsschutz gilt: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die Gebühren richten sich nach dem Gesetz (RVG) und nach dem Streitwert, der bei einer Kündigungsschutzklage höchstens ein Vierteljahresverdienst beträgt (§ 42 Abs. 2 GKG). Was das in Ihrem Fall bedeutet, sage ich Ihnen vorher. Die erste Einschätzung ist kostenfrei.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Kann ich auch ohne Anwalt klagen?

Ja, vor dem Arbeitsgericht dürfen Sie sich in der ersten Instanz selbst vertreten. Weil es aber auf die richtigen Anträge, die Fristen und das Verhandeln im Gütetermin ankommt, lohnt sich anwaltliche Hilfe, gerade wenn es um eine Abfindung geht.

Bekomme ich während des Verfahrens Arbeitslosengeld?

Ja, wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Die Klage steht dem nicht entgegen. Melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos.

Ich habe die Frist verpasst - was jetzt?

Dann gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, eine nachträgliche Zulassung gibt es nur in Ausnahmefällen. Melden Sie sich trotzdem sofort: Manchmal ist die Frist noch gar nicht abgelaufen, oder es gibt Mängel, für die sie nicht gilt, etwa eine fehlende Unterschrift.

Kontakt

Gehen wir es an.

In eilbedürftigen Situationen - Vorladung, Durchsuchung, Festnahme - rufen Sie am besten sofort an. Für alles andere reicht eine kurze Nachricht; ich melde mich zeitnah zurück.

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