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Strafrecht · Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht - Verteidigung mit Erfahrung

Vom Besitz einer geringen Menge bis zum Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens: Kaum ein Rechtsgebiet kennt eine so große Spannweite an Strafen wie das Betäubungsmittelstrafrecht. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die die Stellschrauben kennt.

Worum es geht

Besitz, Erwerb, Anbau, Handeltreiben, Einfuhr - das Betäubungsmittelgesetz und das Konsumcannabisgesetz stufen ähnliche Sachverhalte sehr unterschiedlich ein. Zwischen einer Einstellung wegen geringer Menge und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge liegen oft nur Details: die Wirkstoffmenge, die Frage der Eigennutzung, die Rolle im Geschehen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Genau diese Details prüfe ich: Wie wurde durchsucht und beschlagnahmt - und war das rechtmäßig? Wie wurde die Wirkstoffmenge bestimmt? Trägt die Annahme des Handeltreibens oder liegt Eigenkonsum vor? Kommt eine Verfahrenseinstellung, eine Therapieauflage oder die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) in Betracht? In BtM-Verfahren wird über Ergebnisse oft schon im Ermittlungsverfahren entschieden - deshalb gilt auch hier: keine Angaben ohne Verteidiger.

Auch in großen Verfahren

Ich verteidige auch in großen Betäubungsmittelverfahren - etwa in Komplexen mit Telekommunikationsüberwachung, verdeckten Ermittlungen oder EncroChat-Daten. Durch mein deutschlandweites Netzwerk an Strafverteidigern kann ich dabei kurzfristig ein großes Verteidigungsteam auf die Beine stellen, wenn der Umfang des Verfahrens es erfordert.

Vorwurf nach dem BtMG oder KCanG?

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