Vorladung von der Polizei erhalten - was jetzt?
Zuerst die wichtigste Nachricht: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter in der Regel nicht folgen - eine Erscheinenspflicht besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung veranlasst hat (§ 163a Abs. 3 StPO). Aussagen müssen Sie aber in keinem Fall, und Ihr vollständiges Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Beschuldigter oder Zeuge?
Schauen Sie genau auf das Schreiben: Werden Sie „als Beschuldigter“ oder „als Zeuge“ geladen? Als Beschuldigter gilt uneingeschränkt Ihr Schweigerecht. Aber auch als Zeuge ist Vorsicht geboten - nicht selten wird aus einem Zeugen im Laufe des Verfahrens ein Beschuldigter. In beiden Fällen gilt: Lassen Sie die Lage prüfen, bevor Sie irgendetwas sagen.
Warum Sie ohne Akteneinsicht nicht aussagen sollten
Sie kennen den Akteninhalt nicht. Sie wissen nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und was andere ausgesagt haben. Jede Angabe, die Sie jetzt machen, kann später nicht mehr zurückgeholt werden - auch gut gemeinte Erklärungen führen erfahrungsgemäß oft erst zur Anklage. Eine Einlassung ergibt, wenn überhaupt, erst nach vollständiger Akteneinsicht Sinn - schriftlich, durchdacht und über den Verteidiger.
So gehen wir vor
Ich kümmere mich um den Vernehmungstermin - Absage oder, bei bestehender Erscheinenspflicht, Begleitung -, zeige die Verteidigung an und beantrage Akteneinsicht. Erst wenn die Akte vorliegt, entscheiden wir gemeinsam, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt wird. In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren bereits im Ermittlungsstadium beenden - ohne Anklage, ohne Gerichtstermin, ohne Eintrag.
Vorladung im Briefkasten?
Nichts erklären, nichts unterschreiben - erst anrufen. Kostenfreie Ersteinschätzung.