Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Eine Kündigung ist schnell geschrieben - und vor dem Arbeitsgericht schnell verloren. Ich berate Arbeitgeber, bevor es teuer wird, und vertrete sie in Kündigungsschutzverfahren.
Firmen-Rechtsschutz? Umfasst Ihre Rechtsschutzversicherung das Arbeitsrecht, übernimmt sie im Kündigungsschutzverfahren meistens die Kosten - bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung.
Kündigung vorbereiten
Viele Kündigungsschutzprozesse gehen für Arbeitgeber nicht wegen des Kündigungsgrundes verloren, sondern an vermeidbaren Fehlern. Die wichtigsten Punkte:
Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
Wer aus betrieblichen Gründen kündigt, muss den Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen und unter vergleichbaren Arbeitnehmern sozial auswählen: nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG). Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Gründe für seine Auswahl nennen. Hier entscheidet die Vorbereitung.
Im Kleinbetrieb mit in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmern braucht eine Kündigung keinen Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG). Formvorschriften, besonderer Kündigungsschutz und das Verbot von Diskriminierung gelten aber auch dort.
Wenn der Arbeitnehmer klagt
Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, läuft ein Risiko mit: Verlieren Sie, müssen Sie in der Regel den Lohn für die gesamte Verfahrensdauer nachzahlen, ohne dafür Arbeit bekommen zu haben (§ 615 BGB). Zugleich trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Ich rechne Ihnen deshalb früh durch, ob sich ein Vergleich lohnt, und verteidige die Kündigung, wenn sie gut begründet ist.
Was ich für Arbeitgeber übernehme
Prüfung und Vorbereitung von Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, die Vertretung in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht sowie Arbeitsverträge und Zeugnisse. Selbstverständlich vertrete ich nie beide Seiten im selben Fall.
Kündigung geplant?
Rufen Sie an, bevor die Kündigung hinausgeht. Eine kurze Prüfung vorab kann einen teuren Prozess ersparen.
Kurz beantwortet.
Muss ich vor jeder Kündigung abmahnen?
Nein. Eine Abmahnung ist vor allem vor verhaltensbedingten Kündigungen nötig. Bei betriebs- oder personenbedingten Kündigungen spielt sie keine Rolle, und bei besonders schweren Pflichtverstößen kann sie entbehrlich sein.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind; Teilzeitkräfte zählen anteilig (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).
Lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für mich als Arbeitgeber?
Oft ja, weil er Prozessrisiko und Lohnnachzahlungen vermeidet. Damit der Arbeitnehmer unterschreibt, muss das Angebot für ihn annehmbar sein, auch mit Blick auf die Sperrzeit. Ich formuliere Verträge, die beides berücksichtigen.