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Arbeitsrecht

Aufhebungs­vertrag - erst prüfen, dann unterschreiben

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Das kann für beide Seiten die beste Lösung sein. Aber was einmal unterschrieben ist, lässt sich in aller Regel nicht mehr zurücknehmen.

Rechtsschutzversichert? Dann ist meine Vertretung für Sie meistens kostenfrei - bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehme ich.

Was Sie vor der Unterschrift wissen sollten

Kein Kündigungsschutz. Mit dem Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf die Prüfung, ob eine Kündigung überhaupt wirksam wäre. Es gibt keine Kündigungsfrist und keine Anhörung des Betriebsrats.
Kein Widerrufsrecht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht, wenn Sie im Büro oder zu Hause unterschreiben. Unwirksam ist der Vertrag nur in Ausnahmefällen, etwa nach einer widerrechtlichen Drohung oder wenn der Arbeitgeber Sie unfair unter Druck gesetzt hat.
Schriftform. Der Vertrag muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben sein, per E-Mail geht das nicht (§ 623 BGB).
Zeit nehmen. Lassen Sie sich nicht drängen. Bitten Sie um den Entwurf und eine angemessene Bedenkzeit.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, wenn er dafür keinen wichtigen Grund hat (§ 159 SGB III). Ein Aufhebungsvertrag gilt dabei immer als eigene Lösung. Während der Sperrzeit gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich.

Einen wichtigen Grund erkennt die Bundesagentur für Arbeit nach ihren Weisungen unter anderem an, wenn

der Arbeitgeber Ihnen sonst mit Bestimmtheit aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen gekündigt hätte (verhaltensbedingte Gründe reichen nicht),
das Arbeitsverhältnis nicht früher endet als bei dieser Kündigung und die Kündigungsfrist eingehalten ist,
Sie nicht unkündbar waren und
die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Bei einer höheren Abfindung kann ebenfalls ein wichtiger Grund vorliegen; dann kommt es aber darauf an, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Diese Punkte müssen im Vertrag sauber abgebildet sein. Genau das prüfe ich.

Was in einen guten Aufhebungsvertrag gehört

Beendigungsdatum unter Einhaltung der Kündigungsfrist, wegen Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 158 SGB III).
Abfindung: Höhe, Fälligkeit und dass sie auch bei vorzeitigem Ausscheiden oder im Todesfall gezahlt wird.
Freistellung: bezahlt und unwiderruflich, mit Anrechnung von Resturlaub und Überstunden. Nicht genommener Urlaub ist sonst abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Arbeitszeugnis: Note und Wortlaut am besten schon im Vertrag festlegen. Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das klar formuliert ist und keine versteckten Botschaften enthält (§ 109 GewO).
Bonus, Provision, Dienstwagen, Firmenhandy: was mit variabler Vergütung und Sachleistungen bis zum Ende passiert.
Ausgleichsklausel: Vorsicht, sie kann Ansprüche abschneiden, an die Sie nicht gedacht haben.
Sprinterklausel: früher gehen, wenn Sie eine neue Stelle haben, und die ersparten Gehälter ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindung erhalten.

Für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag oft der sicherste Weg: kein Kündigungsschutzprozess, kein Risiko von Lohnnachzahlungen, klare Verhältnisse. Damit er hält, muss er fair verhandelt und sauber formuliert sein. Ich entwerfe Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, die vor Gericht standhalten und für die Gegenseite annehmbar sind.

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Aufhebungsvertrag auf dem Tisch?

Schicken Sie mir den Entwurf, bevor Sie unterschreiben. Ich melde mich zeitnah mit einer kostenfreien Ersteinschätzung.

Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Muss ich sofort unterschreiben?

Nein. Niemand kann Sie zwingen, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Nehmen Sie den Entwurf mit und lassen Sie ihn prüfen.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Nur ausnahmsweise, etwa wegen widerrechtlicher Drohung, arglistiger Täuschung oder wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen hat. Dann muss schnell gehandelt werden.

Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Beim Abwicklungsvertrag kündigt der Arbeitgeber, und beide Seiten regeln danach die Einzelheiten, etwa Abfindung und Zeugnis. Ist er von vornherein abgesprochen, behandelt die Agentur für Arbeit ihn wie einen Aufhebungsvertrag.

Kontakt

Gehen wir es an.

In eilbedürftigen Situationen - Vorladung, Durchsuchung, Festnahme - rufen Sie am besten sofort an. Für alles andere reicht eine kurze Nachricht; ich melde mich zeitnah zurück.

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