Arbeitsrecht - Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag
Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen? Dann zählt jeder Tag: Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen. Ich prüfe Ihre Unterlagen, erhebe wenn nötig Kündigungsschutzklage und verhandle über Abfindung und die Bedingungen Ihres Ausscheidens.
Kündigungsschutzklage
Ich prüfe, ob die Kündigung hält, und erhebe fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht. Ziel ist Ihr Arbeitsplatz - oder eine angemessene Abfindung.
Aufhebungsvertrag und Abfindung
Bevor Sie unterschreiben: Ich prüfe den Vertrag und verhandle Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Beendigungsdatum - mit Blick auf Ihr Arbeitslosengeld.
Trennung rechtssicher gestalten
Kündigungen vorbereiten, Aufhebungsverträge entwerfen, Kündigungsschutzklagen abwehren - mit klarem Blick auf Risiko und Kosten.
Kündigung erhalten? Das ist jetzt wichtig.
Abfindung: Was ist drin?
Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und Sie erhalten eine Abfindung. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie gut Ihre Klage steht.
Als Orientierung dient häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diesen Wert nennt das Gesetz für einen Sonderfall der betriebsbedingten Kündigung (§ 1a KSchG). Je nach Fall kann das Ergebnis darunter oder deutlich darüber liegen.
Aufhebungsvertrag angeboten?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung - und ohne Kündigungsschutz. Wer ihn ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, in der Regel von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Unterschreiben Sie deshalb erst nach Prüfung.
Verhandelbar ist mehr, als viele denken: die Höhe der Abfindung, eine bezahlte Freistellung, das Beendigungsdatum, Resturlaub und Überstunden, ein gutes Arbeitszeugnis. Weil ich auch Arbeitgeber vertrete, weiß ich, wo deren Spielraum liegt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ich vertrete im Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Arbeitgeber - selbstverständlich nie beide Seiten im selben Fall. Mein universitärer Schwerpunktbereich war „Arbeitsrecht im Unternehmen“. Arbeitgebern helfe ich bei Kündigungen, die vor Gericht halten, und bei Aufhebungsverträgen ohne böse Überraschungen. Arbeitnehmer haben mit mir ein Gegenüber, das die Argumente der anderen Seite kennt.
Was kostet das?
Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie nach Ablauf der Wartezeit in der Regel die Kosten bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Ohne Rechtsschutz richten sich die Gebühren nach dem Gesetz (RVG), der Streitwert ist bei einer Kündigungsschutzklage auf höchstens ein Vierteljahresgehalt begrenzt (§ 42 Abs. 2 GKG). Wichtig zu wissen: Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
Kündigung prüfen lassen.
Laden Sie Ihr Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag hoch und beantworten Sie ein paar kurze Fragen. Ich melde mich zeitnah mit einer kostenfreien Ersteinschätzung und sage Ihnen, bis wann gehandelt werden muss.
Kurz beantwortet.
Lohnt sich die Klage, wenn ich gar nicht zurück will?
Oft ja. Die Kündigungsschutzklage ist der übliche Weg zu einer Abfindung: Erst wenn der Arbeitgeber das Risiko sieht, den Prozess zu verlieren und Lohn nachzahlen zu müssen, ist er zu einer Zahlung bereit.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
In der Regel ja, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig). Auch ohne Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa wegen eines Formfehlers oder eines besonderen Kündigungsschutzes.
Muss eine Kündigung schriftlich sein?
Ja. Eine Kündigung braucht die Schriftform, also ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben; eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp genügt nicht (§ 623 BGB). Lassen Sie trotzdem prüfen, was Sie erhalten haben - und melden Sie sich schnell.
Ich bin Arbeitgeber - wobei helfen Sie?
Bei der Vorbereitung von Kündigungen, bei Abmahnungen, bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen und in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Rufen Sie am besten an, bevor die Kündigung hinausgeht.