Kündigung erhalten? Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen: 0177 460 0886
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag

Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen? Dann zählt jeder Tag: Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen. Ich prüfe Ihre Unterlagen, erhebe wenn nötig Kündigungsschutzklage und verhandle über Abfindung und die Bedingungen Ihres Ausscheidens.

Für Arbeitnehmer

Kündigungsschutzklage

Ich prüfe, ob die Kündigung hält, und erhebe fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht. Ziel ist Ihr Arbeitsplatz - oder eine angemessene Abfindung.

Für Arbeitnehmer

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Bevor Sie unterschreiben: Ich prüfe den Vertrag und verhandle Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Beendigungsdatum - mit Blick auf Ihr Arbeitslosengeld.

Für Arbeitgeber

Trennung rechtssicher gestalten

Kündigungen vorbereiten, Aufhebungsverträge entwerfen, Kündigungsschutzklagen abwehren - mit klarem Blick auf Risiko und Kosten.

Kündigung erhalten? Das ist jetzt wichtig.

Drei Wochen Frist. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Wer die Frist versäumt, kann sich in aller Regel nicht mehr wehren: Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Nichts unterschreiben. Keinen Aufhebungsvertrag, keine Ausgleichsquittung und keinen Verzicht auf die Klage, bevor das geprüft ist.
Arbeitsuchend melden. Bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses; liegen weniger als drei Monate dazwischen, innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie davon erfahren haben (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn Sie klagen.
Zugang festhalten. Notieren Sie, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und heben Sie Schreiben und Umschlag auf. Ab diesem Tag läuft die Frist.

Abfindung: Was ist drin?

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und Sie erhalten eine Abfindung. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie gut Ihre Klage steht.

Als Orientierung dient häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diesen Wert nennt das Gesetz für einen Sonderfall der betriebsbedingten Kündigung (§ 1a KSchG). Je nach Fall kann das Ergebnis darunter oder deutlich darüber liegen.

Abfindung grob überschlagen

Orientierungswert: -

Gerechnet mit 0,5 Bruttomonatsgehältern je Jahr. Kein Anspruch und keine Zusage - was in Ihrem Fall erreichbar ist, sage ich Ihnen nach Prüfung der Unterlagen.

Aufhebungsvertrag angeboten?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung - und ohne Kündigungsschutz. Wer ihn ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, in der Regel von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Unterschreiben Sie deshalb erst nach Prüfung.

Verhandelbar ist mehr, als viele denken: die Höhe der Abfindung, eine bezahlte Freistellung, das Beendigungsdatum, Resturlaub und Überstunden, ein gutes Arbeitszeugnis. Weil ich auch Arbeitgeber vertrete, weiß ich, wo deren Spielraum liegt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Ich vertrete im Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Arbeitgeber - selbstverständlich nie beide Seiten im selben Fall. Mein universitärer Schwerpunktbereich war „Arbeitsrecht im Unternehmen“. Arbeitgebern helfe ich bei Kündigungen, die vor Gericht halten, und bei Aufhebungsverträgen ohne böse Überraschungen. Arbeitnehmer haben mit mir ein Gegenüber, das die Argumente der anderen Seite kennt.

Was kostet das?

Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie nach Ablauf der Wartezeit in der Regel die Kosten bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Ohne Rechtsschutz richten sich die Gebühren nach dem Gesetz (RVG), der Streitwert ist bei einer Kündigungsschutzklage auf höchstens ein Vierteljahresgehalt begrenzt (§ 42 Abs. 2 GKG). Wichtig zu wissen: Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

Kündigung prüfen lassen.

Laden Sie Ihr Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag hoch und beantworten Sie ein paar kurze Fragen. Ich melde mich zeitnah mit einer kostenfreien Ersteinschätzung und sage Ihnen, bis wann gehandelt werden muss.

Bis zu 10 Fotos oder PDF-Dateien, zusammen höchstens 20 MB. Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen, Näheres in der Datenschutzerklärung.

FristDrei Wochen ab Zugang der Kündigung - im Zweifel lieber heute als morgen melden.
ErsteinschätzungKostenfrei, am Telefon oder nach Durchsicht Ihrer Unterlagen.
Für ArbeitgeberAm schnellsten per Telefon oder E-Mail an genten@kanzleigenten.de.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Lohnt sich die Klage, wenn ich gar nicht zurück will?

Oft ja. Die Kündigungsschutzklage ist der übliche Weg zu einer Abfindung: Erst wenn der Arbeitgeber das Risiko sieht, den Prozess zu verlieren und Lohn nachzahlen zu müssen, ist er zu einer Zahlung bereit.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?

In der Regel ja, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig). Auch ohne Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa wegen eines Formfehlers oder eines besonderen Kündigungsschutzes.

Muss eine Kündigung schriftlich sein?

Ja. Eine Kündigung braucht die Schriftform, also ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben; eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp genügt nicht (§ 623 BGB). Lassen Sie trotzdem prüfen, was Sie erhalten haben - und melden Sie sich schnell.

Ich bin Arbeitgeber - wobei helfen Sie?

Bei der Vorbereitung von Kündigungen, bei Abmahnungen, bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen und in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Rufen Sie am besten an, bevor die Kündigung hinausgeht.

Kontakt

Gehen wir es an.

In eilbedürftigen Situationen - Vorladung, Durchsuchung, Festnahme - rufen Sie am besten sofort an. Für alles andere reicht eine kurze Nachricht; ich melde mich zeitnah zurück.

KanzleiKanzlei Genten · Rechtsanwalt Nils Genten
AdresseOppenhoffallee 3-5 · 52066 Aachen
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TermineNach Vereinbarung · im Notfall 24/7 telefonisch