Mängel am Gebrauchtwagen - Ihre Rechte gegenüber dem Verkäufer
Der Wagen ist kaum vom Hof, und schon zeigt sich ein Defekt, oder die Werkstatt findet einen verschwiegenen Unfallschaden. Welche Rechte Sie haben, hängt vor allem davon ab, ob Sie beim Händler oder privat gekauft haben.
Kauf vom Händler: Gewährleistung lässt sich nicht ausschließen
Kaufen Sie als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler, kann dieser die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen. Klauseln wie „gekauft wie gesehen“ helfen ihm nicht (§ 476 Abs. 1 BGB). Die Ansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen darf der Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen, aber nur, wenn er Sie vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen hat und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB).
Das erste Jahr: Der Händler muss beweisen
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, wird vermutet, dass er schon beim Kauf vorhanden war (§ 477 Abs. 1 BGB). Dann muss der Händler das Gegenteil beweisen, nicht Sie. Danach müssen Sie beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand. Deshalb lohnt es sich, Mängel früh zu melden und zu dokumentieren.
Normaler Verschleiß, der zu Alter und Laufleistung passt, ist allerdings in der Regel kein Mangel. Ob ein Defekt ein Mangel oder Verschleiß ist, klärt im Zweifel ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger.
Erst Nachbesserung, dann Rücktritt
Bei einem Mangel können Sie zunächst Nacherfüllung verlangen, also nach Ihrer Wahl die Reparatur oder, bei Gebrauchtwagen nur selten möglich, ein gleichwertiges anderes Fahrzeug (§ 439 Abs. 1 BGB). Dafür setzen Sie dem Händler schriftlich eine angemessene Frist. Lässt er sie verstreichen oder schlägt die Reparatur fehl, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und unter Umständen Schadensersatz verlangen (§§ 437, 323 BGB). Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Wichtig: Lassen Sie den Mangel nicht auf eigene Faust reparieren, bevor der Händler Gelegenheit zur Nachbesserung hatte. Sonst bleiben Sie in der Regel auf den Kosten sitzen.
Privatkauf: Gewährleistungsausschluss ist erlaubt, mit Grenzen
Unter Privatleuten ist ein Ausschluss der Gewährleistung üblich und grundsätzlich wirksam. Darauf kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB). Typische Fälle sind verschwiegene Unfallschäden oder ein manipulierter Kilometerstand. Was im Vertrag oder in der Anzeige ausdrücklich zugesagt wurde, etwa „unfallfrei“, kann entscheidend sein.
So gehen Sie vor
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz, sind Streitigkeiten aus dem Autokauf häufig mitversichert. Die Deckungsanfrage übernehme ich.
Ärger mit dem Gebrauchtwagen?
Schicken Sie mir den Kaufvertrag und eine kurze Schilderung. Ich prüfe, welche Rechte Sie haben und wie wir sie durchsetzen.