Unfallflucht - was droht und wie Sie sich verteidigen
Beim Ausparken kurz angestoßen, nichts bemerkt oder einen Zettel hinterlassen, und Wochen später kommt Post von der Polizei. Der Vorwurf der Unfallflucht wiegt schwer: Es drohen Strafe, Punkte und der Verlust des Führerscheins. Gerade hier entscheiden die ersten Schritte viel.
Was das Gesetz verlangt
Strafbar macht sich nach § 142 StGB, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er den anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat, oder bevor er eine angemessene Zeit gewartet hat, wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigt weggefahren ist, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa bei der Polizei.
Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht. Auch ein kleiner Kratzer kann genügen. Wie lange man warten muss, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Höhe des Schadens, der Tageszeit und dem Ort.
Welche Strafe droht?
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 142 Abs. 1 StGB). Bei Ersttätern endet das Verfahren häufig mit einer Geldstrafe. Dazu kommen Punkte im Fahreignungsregister und, oft das größere Problem, Folgen für den Führerschein:
Nichts bemerkt? Dann keine Unfallflucht
Unfallflucht setzt Vorsatz voraus. Wer den Anstoß tatsächlich nicht bemerkt hat, macht sich nicht strafbar. Ob ein Anstoß bemerkbar war, ist deshalb oft die entscheidende Frage. Sie lässt sich mit einem Sachverständigengutachten klären. Auch ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe, verdient einen genauen Blick, gerade wegen des Führerscheins.
Tätige Reue: melden innerhalb von 24 Stunden
Ist bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, etwa beim Ein- oder Ausparken, nur ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn Sie die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 4 StGB). Wer weggefahren ist und das bereut, sollte also schnell handeln, am besten nach kurzer Rücksprache mit einem Anwalt.
Post von der Polizei: erst schweigen, dann Akteneinsicht
Kommt ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung, machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich nicht äußern, und unbedachte Erklärungen wie „Ich habe etwas gehört, dachte aber, es sei nichts passiert“ lassen sich später kaum wieder einfangen. Als Ihr Verteidiger beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben: Zeugen, Spuren, Schadenshöhe. Erst dann entscheiden wir, ob und was Sie sagen. In geeigneten Fällen lässt sich so eine Einstellung des Verfahrens erreichen, unter Umständen gegen eine Geldauflage.
Wird Unfallflucht bald zur Ordnungswidrigkeit?
Seit 2023 wird diskutiert, Unfallflucht mit reinem Sachschaden zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Ein Gesetz dazu ist bisher nicht in Kraft. Es gilt § 142 StGB in der bisherigen Fassung, mit allen Folgen für Strafe und Führerschein.
Vorwurf Unfallflucht?
Schicken Sie mir den Anhörungsbogen oder rufen Sie an, bevor Sie gegenüber der Polizei Angaben machen.